Definitionen und Fachbegriffe der Eventbranche einfach erklärt:
Künstlersozialkasse / KSK (Deutschland)
Die Künstlersozialkasse ist in Deutschland vom Gesetzgeber mit der Umsetzung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) beauftragt und sorgt dafür, dass Künstler und Publizisten einen ähnlichen Sozialversicherungsschutz genießen wie reguläre Arbeitnehmer. Dafür hebt sie Beiträge von ihren Mitgliedern (Künstler und Publizisten), sowie von Unternehmen und Organisationen ein, welche die Werke der Künstler nutzen, die sogenannten „Verwertern“.
Die KSK ermittelt die monatlichen Beiträge ihrer Mitglieder (Künstler und Publizisten) anhand ihres Einkommens. Die Mitglieder müssen nur einen Teil ihrer Beiträge selbst bezahlen, denn rund die Hälfte wird durch die Künstlersozialversicherung übernommen. Der Anteil, welcher übernommen wird, setzt sich aus einem Zuschuss des Bundes und aus Sozialabgaben von Unternehmen, welche Kunst und Publizistik verwerten (die s.g. „Verwerter“), zusammen.
Die KSK hebt die Beiträge der Mitglieder ein und führt sie an die jeweilige Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ab. Sie ist hierbei nicht selbst Versicherungsträger, sondern meldet den Künstler lediglich bei der jeweiligen Kasse bzw. Versicherung an und koordiniert die Zahlung der Beiträge.
Voraussetzung für die Versicherungspflicht als Künstler ist, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird.
Als Künstler gilt in Deutschland, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist.
Auf der Webseite der KSK findest du alle Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht als Künstler im Detail
Auf der Seite der „Verwerter“ gilt eine Abgabenpflicht unter anderem für alle Unternehmen, Organisationen, etc., die künstlerische und publizistische Werke verwerten, deren Absatz am Markt fördern oder ermöglichen.
Ebenso gilt auch eine Abgabepflicht für Unternehmen wenn eine, nicht nur gelegentliche, Nutzung von Werken oder künstlerischen und publizistischen Leistungen erfolgt, um damit Einnahmen zu erzielen.
Eine Nutzung für Eigenwerbung oder Werbung für eine Produkt, welche über eine gelegentliche Verwendung hinaus geht, ist ebenfalls abgabepflichtig.
Die Höhe der Künstlersozialabgabe bemisst sich an der Höhe der Entgelte (z. B. Gagen, Honorare, Tantiemen, Nebenkosten), die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden.
Auf der Webseite der Künstlersozialkasse findest du weitere Informationen für Unternehmen und Verwerter, wer abgabepflichtig ist, wie hoch die aktuellen Abgaben sind und was „gelegentliche Verwendung bedeutet, uvm.
Weitere Informationen und Antworten für Unternehmen finden sich auch auf den FAQ der KSK.
Endverbraucher sind nicht abgabepflichtig, denn sie sind keine Unternehmer. Die künstlerische oder publizistische Leistung wird hier nicht verwertet, sondern konsumiert (z.B. Kauf eines Buches oder einer Konzertkarte). Für private Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, etc. ist daher auch keine Künstlersozialabgabe zu zahlen.
Quelle: https://www.kuenstlersozialkasse.de
Stand: Jänner 2021
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