Was ist die AKM?
Die „AKM“ bzw. „AKM & austro mechana“ vertritt die Urheberrechte von Komponisten, Musiktextautoren und Musikverlegern in Österreich. Sie erteilt Veranstaltern, Lokalen, Geschäften, Radios, etc. Bewilligungen für die Nutzung dieser Musik und verteilt die Einnahmen daraus an die jeweiligen Rechteinhaber.
Die Darbietung geschützter Musik sowie geschützter Texte außerhalb des privaten Rahmens gilt laut Urheberrecht als eine öffentliche Aufführung und dafür benötigt man eine Lizenz, welche von der AKM gegen Entgelt erteilt wird.
Veranstalter können Aufführungslizenzen für fast das gesamte weltweite Repertoire an geschützter Musik erwerben und ersparen sich dadurch umständliche und aufwändige Anfragen bei den jeweiligen Rechteinhabern im In- und Ausland.
Die Einnahmen aus den Beiträgen bilden die Lebensgrundlage für viele Komponisten, Musiktextautoren und andere UrheberInnen, die dadurch eine Entlohnung für ihr geistiges Werk erhalten. Deren kreatives Schaffen sorgt wiederum dafür, dass wir eine große Vielfalt an musikalischen Werken in allen Genres genießen können.
Der Begriff „AKM“ steht für Autoren, Komponisten und Musikverleger.
Wann muss man AKM zahlen?
Ein Beitrag muss für die öffentliche Aufführung urheberrechtlich geschützter Musik oder Texte entrichtet werden. Dies trifft in der Regel auf die meisten öffentlichen Veranstaltungen sowie für viele Geschäfte, Gastronomiebetriebe und Dienstleistungsunternehmen zu.
Aufführungen im Sinne des Urheberrechts, für die ein Beitrag entrichtet werden muss, sind aber nicht nur Konzerte und andere Veranstaltungen mit Musik wie Stadtfeste, Zeltfeste, Frühschoppen, Bälle, Partys, etc., darunter fällt auch der Einsatz von Musik in Geschäften, Supermärkten, Bars, Restaurants, Hotels, Fitnessstudios, Friseursalons, etc., sei es in Form von Hintergrundbeschallung, Telefonwartemusik, oder Ähnlichem.
Man unterscheidet hierbei grundsätzlich zwischen Einzelveranstaltungen, wie einem Konzert oder Ball und wiederkehrenden Dauerveranstaltungen. Zu den Dauerveranstaltungen zählt unter anderem auch der Einsatz von Radios und Fernsehern, bzw. das Abspielen von CDs, DVDs, MP3’s, etc. in Lokalen. Dies betrifft daher fast alle Gastronomiebetriebe (Cafés, Gasthäuser, Restaurants, etc.), sehr viele Verkaufsräumlichkeiten (Supermärkte, Boutiquen, Kaufhäuser, etc.) und Dienstleistungsunternehmen (Friseure, Arztpraxen, Busunternehmen, etc.), die in ihren Räumlichkeiten Musik einsetzen.
Muss ich für meine Hochzeit AKM zahlen?
Nein! Private, nicht öffentliche Veranstaltungen wie Hochzeiten oder private Feiern im üblichen Rahmen unterliegen nicht der Beitragspflicht und müssen auch nicht bei der AKM angemeldet werden.
Muss ich für eine private Feier AKM zahlen?
Nein, hier gilt dieselbe Regelung wie bei Hochzeiten (siehe oberhalb).
Wer muss den Beitrag entrichten?
Der Beitrag ist immer vom Veranstalter (bzw. Lokalbetreiber, etc.) zu entrichten. Dieser ist auch verantwortlich für die frühzeitige Anmeldung bei der AKM. Die Entrichtung des Beitrag ist unabhängig davon, ob die Künstler eine Gage erhalten haben oder ob die Veranstaltung bei freiem Eintritt stattfindet.
Bei freiem Eintritt gibt es zwar Ausnahmen (z.B. wohltätige Zwecke), aber die Veranstaltung muss trotzdem angemeldet werden und die AKM prüft dann ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt werden.
Der Beitrag ist auch zu entrichten wenn eine Veranstaltung ein Defizit war.
Wie und wann melde ich eine Veranstaltung bei der AKM an?
Die Anmeldung einer Veranstaltung muss bis 3 Tage vor der Veranstaltung bei der zuständigen Geschäftsstelle erfolgen und kann Online oder mittels Formular durchgeführt werden.
Wie berechnet sich der Beitrag?
Eine pauschale Info über die Höhe des Beitrags ist leider kaum möglich, da es viele unterschiedliche Tarife und Abrechnungsmodelle gibt, die je nach Art der Nutzung zur Anwendung kommen.
Hier ein kurzer Überblick der Abrechnungsmodelle:
1. Musiknutzung bei Einzelveranstaltungen
Hier geht es um die Darbietung von Live-Musik oder mechanischer Musik bei Konzerten, Bällen, Stadtfesten, Frühschoppen, Jazzbrunch, oder anderen Einzelveranstaltungen. Für Einzelveranstaltungen gibt es grundsätzlich drei unterschiedliche Abrechnungsmethoden:
a.) Pauschal-Abrechnung nach Fassungsvermögen
Das Entgelt berechnet sich aus einem, dem Fassungsvermögen zugeordneten Faktor und dem durchschnittlichen Eintrittspreis.
b.) Prozent-(Einnahmen)-Abrechnung
Das Entgelt beträgt 10 % der Bruttoeinnahmen bei Veranstaltungen ohne Tanz und 14 % der jeweiligen Brutto-Einnahmen bei Veranstaltungen mit Tanz. Für diese Abrechnungsmethode sind bestimmte Voraussetzungen erforderliche und diese muss vorher mit der AKM abgestimmt werden.
c.) Aufwandsabrechnung
Das Entgelt beträgt 10 % der Musiker- und Künstlerhonorare bei Veranstaltungen ohne Tanz und 14 % der Honorare bei Veranstaltungen mit Tanz. Diese Variante kommt häufig bei Veranstaltungen ohne Eintritt, oder Spenden zur Anwendung.
d.) Abrechnung nach Mindestsätzen
Bei Veranstaltungen mit freiem Eintritt, oder mit einem sehr geringen Eintritt werden in bestimmten Fällen Mindestsätze verrechnet.
2. Musiknutzung in der Gastronomie
Hier geht es in der Regel um eine regelmäßige Darbietung von Musik mittels Radio, CD, etc. in einem Gastronomiebetrieb. Der Tarif richtet sich hier u.a. nach Art, Lage und Beschaffenheit des Lokals sowie nach der durchschnittlichen monatlichen Besucherfrequenz.
3. Musiknutzung im Handel
Hierbei geht es meist um die mechanischen Nutzung von Musik (Radio, CD, DVD, Telefonwartemusik, etc.). In diesem Fall richten sich die Tarife nach unterschiedlichen Kriterien wie Größe der Ladenfläche, Anzahl der Monitore, Anzahl der Telefon-Nebenstellen, o.Ä.).
Gibt es Ausnahmen?
Es gibt eine gesetzliche Ausnahmebestimmung die besagt, dass kein Entgelt zu entrichten ist, wenn mit der Veranstaltung weder ein unmittelbarer, noch mittelbarer Erwerbszweck verfolgt wird und alle Mitwirkenden keine Bezahlung erhalten (auch nicht in Form von Aufenthaltsvergütungen oder Reisekostenzuschüssen, o.Ä.).
Ein Erwerbszweck wäre z.B. schon mit dem Verkauf von Getränken oder Speisen gegeben, auch mit Werbe- oder Marketing-Events wird eine Erwerbszweck verfolgt.
Die Veranstaltung ist im Ausnahmefall trotzdem anzumelden und die AKM prüft dann, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung erfüllt werden.
Eine Ausnahme besteht ebenso wenn der Ertrag ausschließlich wohltätigen Zwecken zufließt und wenn alle Mitwirkenden auf eine Bezahlung (wie o.a.) verzichten. Auch hier ist die Veranstaltung anzumelden und die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung wird von der AKM geprüft.
Wie oberhalb bereits erwähnt besteht auch keine Beitragspflicht für Feiern im privaten Rahmen sowie für Hochzeiten.
Weitere Infos und Links:
Wir haben versucht dieses umfangreiche Thema für euch hier möglichst prägnant und übersichtlich in Form einer Kurzfassung zu beschreiben und hoffen der Artikel hat euch gefallen. Für detailliertere Informationen findet ihr hier noch ein paar nützliche Links:
AKM-Webseite
Häufige Fragen
Online Veranstaltungsanmeldung / Lizenzshop
Formular zur Anmeldung einer Veranstaltung bei der AKM
AKM-Geschäftsstellen
Quelle: www.akm.at
Stand: Jänner 2019
Disclaimer/Haftungsausschluss: Dieser Beitrag wurde mit Sorgfalt erstellt und gibt teilweise auch unsere Erfahrungswerte oder Meinungen wieder, jedoch können wir keine wie auch immer geartete Garantie oder Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und/oder Vollständigkeit der Inhalte in diesem Beitrag übernehmen. Wir empfehlen daher sich immer durch einen entsprechenden Experten beraten zu lassen.